Messestände müssen als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Es steht die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab dem 01.01.2011 kann nur die lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Die Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle beträgt sechs Jahre.
Wurde der Messestand im Lauf eines Jahres angeschafft, können die Abschreibungen nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenem Monat.
Die Abschreibungen eines Messestandes werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.