Bücher
Fachbücher sind als Arbeitsmittel, die zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen, abziehbar. Die Kosten für Fachbücher können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Ausgaben für Bücher und Zeitschriften werden auf das Konto „Zeitschriften, Bücher (Fachliteratur) (SKR03: 4940 – SKR04: 6820)“ gebucht. Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer (in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz) wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer 7% (SKR03: 1571 – SKR04: 1401)“ gebucht. Eine betriebliche (oder berufliche) Veranlassung für die Fachliteratur ist gegeben, wenn die Werke im Rahmen der einkünfteerzielenden Tätigkeit genutzt werden. So werden Aufwendungen für allgemeine Nachschlagewerke (z.B. Lexika, Romane und andere literarische Werke) nicht anerkannt. Anders sieht es bei berufsbezogenen Nachschlagewerken aus (z.B. medizinisches Nachschlagewerk bei einem Arzt).
Für Bücher gilt gem. § 12 Abs. 2 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Für E-Books, E-Zeitungen, E-Zeitschriften sowie für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elekronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, gilt bis 2019 der allgemeine Umsatzsteuersatz. Ab 2020 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 12 Nr. 14 UStG).
Zeitschriften
Aufwendungen für Zeitschriften können wie Fachbücher als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie als Arbeitsmittel im Rahmen der einkünfteerzielenden Tätigkeit genutzt werden. Die Anschaffung allgemein informierender Tages- und Wochenzeitungen erkennt die Finanzverwaltung in der Regel nicht als betrieblich veranlasst an. Das kann im Einzelfall anders sein. So kommt ein Betriebsausgabenabzug in Frage bei Zeitschriften, die ein Arzt im Wartezimmer für seine Patienten auslegt und diese Zeitschriften unmittelbar an die Praxis geliefert werden. Umgekehrt dürfte ein Betriebsausgabenabzug ausscheiden, wenn der Arzt diese Zeitschriften nach Hause geschickt bekommt, diese zunächst einmal privat liest und die Zeitschriften erst danach in seiner Praxis auslegt.
Für Zeitschriften gilt gem. § 12 Abs. 2 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz.