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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Betriebliche Steuerberatungskosten

SKR03: 4950 – SKR04: 6825

Beschreibung

Die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten werden auf das Konto „Rechts- und Beratungskosten“ gebucht.

Betrieblich veranlasst sind die Steuerberatungskosten dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewinns stehen (BFH, Urteil v. 18.11.1965). Zu den betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten zählen u.a. die Kosten für

  • die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen (Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke),
  • das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (BMF, Schreiben v. 21.12.2007)
  • die Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber den Finanzbehörden wegen der Gewinnermittlung oder wegen betrieblicher Steuererklärungen
  • die Führung eines Prozesses vor dem Finanzgericht wegen der Gewinnermittlung oder wegen betrieblicher Steuererklärungen
  • die Beratung im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft
  • die Beratung bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen betreffend Personengesellschaften mit steuerlichem Betriebsvermögen

Bei Körperschaften sind die Steuerberatungskosten immer betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben abziehbar. Fallen die Steuerberatungskosten für die Beratung bezüglich der Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an, sind die Beratungskosten auf das Konto „Veräußerungskosten § 3 Nr. 40 EStG/ § 8b Abs. 2 KStG (SKR03: 4976 – SKR04: 6857)“ zu buchen.

Kosten für die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung werden auf das Konto „Buchführungskosten (SKR03: 4955 – SKR04: 6830)“ gebucht, die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses auf das Konto Abschluss- und Prüfungskosten (SKR03: 4957 – SKR04: 6827)“.

Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Rechts- und Beratungskosten 4950 6825
Buchführungskosten 4955 6830
Abschluss- und Prüfungskosten 4957 6827
Veräußerungskosten § 3 Nr. 40 EStG/ § 8b Abs. 2 KStG 4976 6857
Konten

Buchungsbeispiel

Der Architekt Muster ist mit seinem Umsatzsteuerbescheid nicht einverstanden. Er beauftragt seinen Steuerberater, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Die Kosten für die Führung des Rechtsbehelfsverfahrens werden beglichen.

Kontierungsvorschlag

Soll Haben
4950 Rechts- und Beratungskosten an 1200 Bank
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %
Soll Haben
6825 Rechts- und Beratungskosten an 1800 Bank
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 %
Buchungsbeispiel & Kontierung

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Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.