Zur Steuervereinfachung können bestimmte Berufsgruppen, die nicht buchführungspflichtig sind und die Bedingungen des § 23 UStG i.V.m. §§ 69, 70 UStDV erfüllen, statt der tatsächlichen Vorsteuer eine Pauschale (% vom Nettoumsatz) in Anspruch nehmen.
Zu den Berufsgruppen, die die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen nach § 23 UStG in Anspruch nehmen können, zählen das Handwerk, der Einzelhandel, sonstige Gewerbebetriebe und freie Berufe. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 61.356 EUR betragen haben dürfen (§ 69 Abs. 3 UStDV).
Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen lohnt sich in der Regel für Unternehmer, bei denen normalerweise nur sehr geringe Kosten anfallen oder überwiegend Kosten, bei denen keine Umsatzsteuer oder nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz abziehbar ist.
Die Pauschalierung gilt nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA). Der Betrag der pauschalierten Vorsteuer wird unter Kennziffer 63 des Formulars eingetragen. Ein zusätzlicher Ansatz der tatsächlichen Vorsteuer in der UStVA ist ausgeschlossen. In der Gewinnermittlung wird die tatsächliche Vorsteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt.