Bei der Ausgabe von Tankgutscheinen steht immer die Frage im Mittelpunkt, ob es sich um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Denn nur bei Sachbezügen ist die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) grundsätzlich anwendbar. Ab 2022 wird die Freigrenze auf 50 EUR angehoben.
Rechtslage ab 2020:
Durch das sog. Jahressteuergesetz 2019 ist der insbesondere für die monatliche 44-EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR) Begriff der Sachbezüge – abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung – ab 01.10.2020 wie folgt gesetzlich definiert worden (§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG):
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“ In diesem Fall liegen also weiterhin Sachbezüge vor.
Die monatliche 44-EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR) für Sachbezüge ist bei Gutscheinen und Geldkarten ab 01.01.2020 zudem nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und mithin bei Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 S. 11 letzter Halbsatz EStG).
Rechtslage bis 2019:
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Freigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber (R 38.2 Abs. 3 S. 2 LStR).
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG anzuwenden ist. Ist auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z.B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 44 EUR), ist ebenfalls Sachbezug anzunehmen. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist auch hier anwendbar.
Umsatzsteuerlich handelt es sich bei Tankgutscheinen um Einzweckgutscheine, die bei Ausgabe der Umsatzsteuer unterliegen.