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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Tankgutscheine

SKR03: 4946 – SKR04: 6822

Beschreibung

Bei der Ausgabe von Tankgutscheinen steht immer die Frage im Mittelpunkt, ob es sich um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Denn nur bei Sachbezügen ist die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) grundsätzlich anwendbar. Ab 2022 wird die Freigrenze auf 50 EUR angehoben.

Rechtslage ab 2020:

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2019 ist der insbesondere für die monatliche 44-EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR) Begriff der Sachbezüge – abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung – ab 01.10.2020 wie folgt gesetzlich definiert worden (§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG):

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“ In diesem Fall liegen also weiterhin Sachbezüge vor.

Die monatliche 44-EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR) für Sachbezüge ist bei Gutscheinen und Geldkarten ab 01.01.2020 zudem nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und mithin bei Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 S. 11 letzter Halbsatz EStG).

Rechtslage bis 2019:

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Freigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber (R 38.2 Abs. 3 S. 2 LStR).

Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG anzuwenden ist. Ist auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z.B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 44 EUR), ist ebenfalls Sachbezug anzunehmen. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist auch hier anwendbar.

Umsatzsteuerlich handelt es sich bei Tankgutscheinen um Einzweckgutscheine, die bei Ausgabe der Umsatzsteuer unterliegen.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Freiwillige Sozialeistungen 4946 6822
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4140 6130
Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne Umsatzsteuer 8614 4949
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann hat mit der ortsansässigen Tankstelle vereinbart, dass dort Tankgutscheine eingelöst werden können, die er seinen Mitarbeitern im November aushändigt.

Herr Mustermann hat seinen drei Mitarbeitern Tankgutscheine über 30 Liter Dieselkraftstoff ausgehändigt (ohne Angabe eines Euro-Betrages).

Die Tankstelle rechnet nach Einlösen der Gutscheine mit Herrn Mustermann ab.

HINWEIS:
Eine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben an Arbeitnehmer kommt nicht in Betracht, wenn bei Leistungsbezug bereits feststeht, dass dieser an die Arbeitnehmer für deren private Verwendung weitergegeben werden soll. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch von vornherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung.

Kontierungsvorschlag

Soll   Haben
4946 Freiwillige Sozialleistungen an 1200 Bank
Soll   Haben
6822 Freiwillige Sozialleistungen an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

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