Bei Betriebsvorrichtungen handelt es sich um Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, mit der das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das bedeutet, dass sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie zählen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind.
Die betreffenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden auf das Konto „Betriebsvorrichtungen (SKR03: 0280 – SKR04: 0470)“ gebucht.
Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Beispiele für Betriebsvorrichtungen sind u.a.:
- Akten- und Lastenaufzüge
- Arbeitsbühnen
- Backöfen in Bäckereien
- Baustellencontainer
- Benzintanks
- Förderbänder
- Hebebühnen
- Kühleinrichtungen
- Ladeneinrichtungen
- Schaukästen, Vitrinen
- Tresoranlagen
- Zelthallen