Eine Alarmanlage zählt nur ausnahmsweise als Betriebsvorrichtung, wenn sie in einer Tresoranlage eines Kreditinstituts installiert wird. Dann steht die Alarmanlage in einer so engen Beziehung zum Betrieb, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit bejaht wird, dass der Betrieb also unmittelbar durch sie betrieben wird. Dann werden die betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf das Konto „Betriebsvorrichtungen (SKR03: 0280 – SKR04: 0470)„ gebucht.
Gleiches gilt bei Alarmanlagen eines Pfandverleihers.