Wie jedes Anlagegut muss auch ein Unterhaltungsautomat abgeschrieben werden. Dabei stehen bei Anschaffung bis 31.12.2007, vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 zwei AfA-Methoden zur Verfügung:
Die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG beträgt das Zweifache der linearen AfA, jedoch höchstens 20 %. Bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2007 beträgt die AfA das Dreifache des Prozentsatzes der linearen AfA, maximal 30 %. Für Anschaffungen vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 beträgt die degressive AfA das Zweieinhalbfache des Prozentsatzes der linearen AfA, maximal 25 %. Für Anschaffungen im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann die degressive AfA nicht mehr geltend gemacht werden.
Demgegenüber richtet sich die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter entnommen werden. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Unterhaltungsautomaten unterschiedlich:
Unterhaltungsautomaten
Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
4 Jahre
Musikautomaten
8 Jahre
Videoautomaten
6 Jahre
Sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)
5 Jahre
Es ist zu beachten, dass im Jahr der Anschaffung zeitanteilig abzuschreiben ist, also pro angefangenem Monat 1/12 der Jahres-AfA.
Die Abschreibungen eines Unterhaltungsautomaten werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.
Gastwirt Mustermann erwirbt von Firma Test GmbH einen neuen Flipperautomaten.
Die Buchung erfolgte auf das Konto „Betriebsausstattung (SKR03: 0400 – SKR04: 0630)“
Der Flipperautomat wird linear abgeschrieben. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Flipperautomaten 5 Jahre.
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