Das entgeltlich erworbene Alleinvertriebsrecht unterliegt der Abnutzung. Diese beträgt in aller Regel acht Jahre. In schwierigen Fällen muss sie sachgerecht geschätzt werden.
In der Steuerbilanz dürfen immaterielle Vermögensgegenstände nur linear gem. § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden.
Die Abschreibungen für ein entgeltlich erworbenes Alleinvertriebsrecht werden auf das Konto „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (SKR03: 4822 – SKR04: 6200)“gebucht.
Im Falle einer dauerhaften Wertminderung eines Alleinvertriebsrechts ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Diese wird auf das Konto „Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (SKR03: 4826 – SKR04: 6210)“ gebucht.