Alarmanlagen stellen in der Regel unselbständige Gebäudeteile dar.
Handelt es sich bei einer Alarmanlage um einen unselbständigen Gebäudeteil, ist sie zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben. Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf das Konto „Abschreibungen auf Gebäude (SKR03: 4831 – SKR04: 6221)„. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen erhöht sich in diesem Fall um die Anschaffungskosten der Alarmanlage. Die Nutzungsdauer des Gebäudes ändert sich in der Regel nicht.
Erleidet das Gebäude entweder eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) oder ist es in seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) eingeschränkt, erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung, die auf das Konto „Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung der Gebäude (SKR03: 4841 – SKR04: 6231)“ gebucht wird. Ursache muss ein besonderes Ereignis wie Brand, Hochwasser oder Überholung durch Neuentwicklungen sein.