Da es sich bei einem Gerüstaufzug um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, ist er über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle Baugewerbe beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre.
Es kann nur die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden. Die lineare AfA richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Im Jahr der Anschaffung muss monatsgenau abgeschrieben werden, also pro Monat 1/12 des Jahresbetrags.
Die Abschreibungen eines Gerüstaufzugs werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.