Mobile Raumheizgeräte sind mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abzuschreiben, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle 9 Jahre.
Wurde das mobile Raumheizgerät im Lauf eines Jahres angeschafft, können die Abschreibungen nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenem Monat.
Die Abschreibungen eines Raumheizgeräts werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 EUR (bis 31.12.2017: bis zu 410 EUR) netto sofort abgeschrieben werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Sofortabschreibung GWG (SKR03: 4855 – SKR04: 6260)“. Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 EUR (bis 31.12.2017: 150 EUR) bis 1.000 EUR auch weiterhin ein Sammelposten gebildet werden. Die Abschreibung wird dann auf das Konto „Abschreibung auf den Sammelposten Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03: 4862 – SKR04: 6264)“ gebucht. Es besteht ein Wahlrecht.