Ein entgeltlich erworbenes Belieferungsrecht ist über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundsätzlich gilt die vertragliche Regel. Wurde das Belieferungsrecht für eine bestimmte Dauer eingeräumt, ist es zeitanteilig, das heißt in gleichen Beträgen auf die Laufzeit des Rechts, abzuschreiben. Ohne eine derartige vertragliche Regelung ist die Nutzungsdauer zu schätzen.
Die Abschreibung muss linear gem. § 7 Abs. 1 EStG erfolgen.
Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf das Konto „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (SKR03: 4822 – SKR04: 6200)“.