Auf dieses Konto werden die Abschreibungen auf den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gebucht. Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar und wird nur bilanziert, wenn das Unternehmen entgeltlich erworben wurde (derivativer Firmenwert).
Bei diesem Konto handelt es sich um ein Konto aus dem Bereich „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“.
Handelsrechtlich ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB). Das HGB fingiert bei Aktivierung bis zum 31.12.2015 eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (§ 285 Nr. 13 HGB). Durch das BilRUG wurde § 253 Abs. 3 HGB geändert. Gem. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB i.V.m. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert über 10 Jahre abgeschrieben, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Die Nutzungsdauer ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB). Nach Art. 75 Abs. 4 EGHGB ist diese Vorschrift erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte anzuwenden, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. 12.2015 begonnen haben.
Eine Vorschrift über die anzuwendende Abschreibungsmethode gibt es dagegen nicht. Es muss ein Abschreibungsplan aufgestellt werden, nach dem die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.