Betrieblich veranlasste Geschenke über 35 EUR dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Aufwendungen werden daher auf das Konto „Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG (SKR03: 4636 – SKR04: 6621)“ oder „Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG (SKR03: 4635 – SKR04: 6620)“ gebucht.
Ein Unternehmer schenkt einem Lieferanten einen Präsentkorb im Wert von 60 Euro netto. Es handelt sich um ein betrieblich veranlasstes Geschenk. Der Unternehmer entscheidet sich gegen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
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