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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben

SKR03: 1704 – SKR04: 3509

Beschreibung

Betriebsausgaben, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses für bestimmte Zeitabschnitte in bestimmten Zeitabständen zu bezahlen sind, gelten in der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 11 EStG als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Diese gehören wirtschaftlich zu dem Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt. Dies muss nicht unbedingt das Jahr der Fälligkeit sein (BFH, Urteile v. 06.07.1995, BStBl 96 II S. 266 und BFH/NV 96 S. 209). Voraussetzung ist, dass die Zahlungen in einem Zeitraum von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. geleistet werden, also zwischen dem 22.12. und dem 10.01. (BFH, Beschluss v. 06.11.2002, BFH/NV 2003 S. 169).

Entscheidend für die Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist die Gleichartigkeit der Zahlungen. Nicht entscheidend ist dagegen die Höhe. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gehören z.B. Mietzahlungen, Lohnzahlungen, Leasingzahlungen, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (BFH, Urteil v. 01.08.2007, BFH/NV 2007 S. 2187), Zahlungen für Wartezimmerlektüre (Lesezirkel) oder Abonnement für Fachzeitschriften, Versicherungszahlungen sowie Zinszahlungen. Keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind dagegen Wareneinkäufe, Steuerberatungskosten etc., da die Ausgaben wegen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses jedes Mal neu entstehen.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Sonstige Verbindlichkeiten z.B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG 1704 3509
Konten

Buchungsbeispiel

Die Zinsen für ein betriebliches Darlehen für Dezember werden erst im neuen Jahr im Januar abgebucht. Die Zinsen gehören wirtschaftlich ins Vorjahr und sind dort als Betriebsausgabe zu behandeln.

Kontierungsvorschlag

Altes Buchungsjahr:

Soll   Haben
2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten an 1704 Sonstige Verbindlichkeiten z.B. nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG für § 4/3 EStG

Neues Buchungsjahr:

Soll   Haben
1704 Sonstige Verbindlichkeiten z.B. nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG für § 4/3 EStG an 1200 Bank

Altes Buchungsjahr:

Soll   Haben
7320 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten an 3509 Sonstige Verbindlichkeiten z.B. nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG für § 4/3 EStG

Neues Buchungsjahr:

Soll   Haben
3509 Sonstige Verbindlichkeiten z.B. nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG für § 4/3 EStG an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

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