Bei den meisten Betrieben ist es heute erforderlich, online zu sein. In der Informationsbeschaffung und der Übermittlung von Informationen kommt man ohne Internet-Anschluss nicht mehr aus. Die Finanzverwaltung verlangt z.B. von den Unternehmern die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die elektronische Abwicklung des Lohnsteuerverfahrens. Die Onlinegebühren, die für den Internet-Anschluss gezahlt werden, werden auf das Konto „Telefax und Internetkosten (SKR03: 4925 – SKR04: 6810)“ gebucht.
Die in den Onlinegebühren enthaltene Umsatzsteuer wird, wenn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben ist, auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.