Wird mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers ein betriebliches Gebäude errichtet, wird das Gebäude zivilrechtliches Eigentum des Grundstückseigentümers, auch wenn dieser die Herstellungskosten nicht getragen hat. Es handelt sich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden, das nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Eigentümer ein entgeltliches oder unentgeltliches Nutzungsrecht vereinbart worden ist.
Die Herstellungskosten für das betrieblich genutzte Gebäude bzw. den betrieblich genutzten Gebäudeteil werden als eigenständiges Wirtschaftsgut auf das Konto „Bauten auf fremden Grundstücken (SKR03: 0160 – SKR04: 0330)“ gebucht.
Die in den Kosten enthaltene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.