Nur betrieblich veranlasste Bürgschaftsprovisionen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich ein Unternehmer zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung für einen Geschäftspartner verbürgt.
Die Aufwendungen für gezahlte Bürgschaftsprovisionen werden auf das Konto „Nebenkosten des Geldverkehrs (SKR03: 4970 – SKR04: 6855)“ oder das Konto „Zinsähnliche Aufwendungen (SKR03: 2140 – SKR04: 7330)“ gebucht.