7 Abs. 1 EStG linear oder bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abgeschrieben. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 ist die degressive Abschreibung nicht möglich.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Betriebsvorrichtung ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen. In der Regel kann bei Betriebsvorrichtungen von einer kürzeren Abschreibungsdauer als bei Gebäuden ausgegangen werden.
Die Abschreibung wird auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.