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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Zinsen auf Steuernachzahlungen

SKR03: 2107 – SKR04: 7305

Beschreibung

Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen sind nach § 233a AO nach Ablauf von 15 Monaten mit 0,5 % je Monat zu verzinsen.

Mit Beschluss vom 08.07.2021 (AZ 1-BvR-2237/14, 1-BvR-2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % (monatlich 0,5 %) ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume ist der Zinssatz jedoch weiter anwendbar, ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume dagegen nicht mehr. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

Den steuerlichen Gewinn mindern jedoch nur die Zinsen, die auf betriebliche Steuern entfallen, z.B. auf die Umsatzsteuer.

Dagegen wirken sich Zinsen auf Steuererstattungsansprüche, die auf betriebliche Steuern wie die Umsatzsteuer, aber auch auf die Körperschaft- und die Gewerbesteuer entfallen, gewinnerhöhend aus.

Die Gewerbesteuer ist steuerrechtlich nur noch für Erhebungszeiträume, die bis zum 31.12.2007 enden, als Betriebsausgabe abziehbar. Daher sind auch nur Zinsen auf die Gewerbesteuer, die auf Erhebungszeiträume bis zum 31.12.2007 entfallen, steuerlich abziehbar. Zinsen auf die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind steuerlich nicht abziehbar, da die Gewerbesteuer für diese Erhebungszeiträume ebenfalls nicht mehr abziehbar ist.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig 2107 7305
Zinsaufwendungen §§ 234 bis 237 AO nicht abzugsfähig 2108 7306
Zinsen aus Abzinsung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags § 38 KStG 2106 7307
Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig 2105 7308
Zinsaufwendungen §§ 234 bis 237 AO abzugsfähig 2111 7311
Zinserträge § 233 AO, § 4 Abs. 5b EStG, steuerfrei 2653 7107
Zinserträge § 233a AO, steuerpflichtig 2657 7105
Zinserträge § 233a AO, steuerfrei (Anlage A KSt) 2658 7106
Zinsertrag aus der vorzeitige Rückzahlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags § 38 KStG 2688 7128
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann muss auf Grund einer Betriebsprüfung Umsatzsteuer-Nachzahlungen an das Finanzamt leisten. Für diese Nachzahlungen berechnet das Finanzamt Zinsen, die Mustermann lt. Steuerbescheid an das Finanzamt zu entrichten hat.

Zinsen werden nach Ablauf von 15 Monaten immer festgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Nachzahlung zu leisten ist.

Kontierungsvorschlag

  • Soll   Haben
    2107 Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig an 1200 Bank
  • Soll   Haben
    7305 Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

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