Die Software stellt den immateriellen Teil eines Computers dar, welcher ihm die Arbeitsanweisung gibt. Ohne sie könnte der Computer nicht eingesetzt werden.
Bei Software handelt es sich in der Regel um immaterielle Wirtschaftsgüter. Wird Software selbst entwickelt, darf sie steuerrechtlich nicht aktiviert werden. Wird sie dagegen entgeltlich erworben, werden die Anschaffungskosten auf das Konto “EDV-Software (SKR03 #0027/SKR04 #0135)” gebucht.
Werden sog. Trivialprogramme wie z.B. Computerspiele angeschafft, handelt es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Liegen deren Anschaffungskosten bis 31.12.2017 bei maximal 410 EUR, kann die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden. Die Wertgrenze erhöht sich nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter auf 800,00 Euro netto. Die Buchung erfolgt auf das Konto “Geringwertige Wirtschaftsgüter”.
In der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03 #1576/SKR04 #1406)“ gebucht.