Viele Steuerpflichtige – egal ob Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaften – wenden aus betrieblichem Anlass ihren Arbeitnehmern oder auch Personen, die zu ihnen in keinem Dienstverhältnis stehen (z.B. Geschäftspartner, deren Mitarbeiter, Aufsichtsräte von AG’s etc.) Sachzuwendungen zu. Beim Empfänger führen solche Sachzuwendungen zu einem geldwerten Vorteil, den er zu versteuern hat. Oftmals ist für den Empfänger der Wert der Sachzuwendung nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der neue § 37b EStG eingeführt. Dieser soll die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde vereinfachen. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen übernehmen und an das Finanzamt abführen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 %. Es besteht ein Wahlrecht, ob der Zuwendende die Pauschalsteuer übernimmt. Dieses Wahlrecht kann für ein Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, das Wahlrecht für Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer unterschiedlich auszuüben, d.h., für eine Gruppe die Pauschalierung zu wählen und für die andere nicht.
Voraussetzung für die Pauschalierung ist:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer werden auf das Konto “Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer (SKR03 #4152/SKR04 #6072)” gebucht, die abzuführende pauschale Steuer auf das Konto “Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen (SKR03 #4198/SKR04 #6039)”.
Sachzuwendungen an Dritte werden auf das Konto “Geschenke abzugsfähig mit § 37b EstG (SKR03 #4631/SKR04 #6611)” bzw. “Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EstG (SKR03 #4363/SKR04 #6621)” (Geschenke über 35 EUR) gebucht, die abzuführende pauschale Steuer auf das Konto “Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben abzugsfähig (SKR03 #4632/SKR04 #6612) “ bzw. “Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig (SKR03 #4637/SKR04 #6622)”. Im Urteil vom 30.03.2017, IV-R-13/14 vertritt der BFH die Ansicht, dass bei der Prüfung der Grenze für die Abzugsfähigkeit (§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG) die nach § 37b EStG übernommene pauschale Einkommensteuer ein weiteres Geschenk darstelle. Allerdings gilt lt. Informationen des BMF nach wie vor die Vereinfachungsregelung aus Rdnr. 25 des BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6 – S – 2297b/14/10001. Demnach ist auch zukünftig bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Minijobber |
4151 |
6071 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
4152 |
6072 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer |
4153 |
6073 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG |
4154 |
6074 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen an Minijobber |
4194 |
6036 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer |
4196 |
6037 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG |
4197 |
6038 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer |
4198 |
6039 |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG |
4630 |
6610 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
4631 |
6611 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig |
4632 |
6612 |
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG |
4635 |
6620 |
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG |
4636 |
6621 |
Pauschale Steuern für Geschenke nicht abzugsfähig |
4637 |
6622 |
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt |
4638 |
6625 |
Zugaben mit § 37b EStG |
4639 |
6629 |
Ein Steuerpflichtiger erhält von seinem Arbeitgeber am 12.03. eine Sachzuwendung. Der Arbeitgeber entscheidet sich für eine Pauschalierung der Einkommensteuer. Die Voraussetzungen des § 37b EStG sollen im Beispiel gegeben sein.
Zusätzlich zur pauschalen Einkommensteuer fallen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an (zur Kirchensteuer vgl. koordinierter Ländererlass, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 – S-2444 / 27). Die Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig, sofern es sich nicht um monatlich regelmäßig wiederkehrende Zuwendungen handelt (vgl. § 23a Abs.1 Nr.3 SGB IV, § 1 Abs,1 Nr.14 SvEV).
Sachzuwendung zzgl. 30 % pauschale Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag: 5,5%.
Kirchensteuer: Höhe je nach steuererhebender Religionsgemeinschaft bzw. pauschale KiSt
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung
Soll |
|
Haben |
||||
4152 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
an |
1200 |
Bank |
||
1576 |
Abziehbare Vorsteuer 19% |
|||||
4198 |
Pauschale Steuern für Arbeitnehmer |
an |
1200 |
Bank |
4130 |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
|||
4145 |
Freiwillige soziale Aufwendungen |
Zusätzlich: Buchung der evtl. anfallenden Kirchensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge
Soll |
|
Haben |
||||
6072 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
an |
1800 |
Bank |
||
1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19% |
|||||
6039 |
Pauschale Steuern für Arbeitnehmer |
an |
1800 |
Bank |
6110 |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
|||
6060 |
Freiwillige soziale Aufwendungen |
Zusätzlich: Buchung der evtl. anfallenden Kirchensteuer und der
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner eine Flasche Wein. Der schenkende Unternehmer übernimmt die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG. Die pauschale Einkommensteuer ist auf die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer zu berechnen (§ 37b Abs.1 S.2 EStG).
Pauschalierung – Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben unberücksichtigt
Sachzuwendungen inkl. x 30 pauschlae Steuer.
Der Grenzbetrag für die Abzugsfähigkeit von 35,00 Euro ist in diesem Beispiel nicht überschritten, da es bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Zuwendenden auf den Nettowert ankommt.
Zwar hat der BFH entschieden, dass die nach § 37b EStG übernommene pauschale Einkommensteuer ein weiteres Geschenk darstellt (BFH-Urteil vom 30.03.2017, IV-R-13/14). Das BMF verweist jedoch auf die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Regelung aus Vereinfachungsgründen (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6 – S – 2297b/14/10001, Rz. 25), nach der allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist.
Soll |
|
Haben |
||
4631 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
an |
1000 |
Kasse |
1576 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
Soll |
|
Haben |
||
4632 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben abzugsfähig |
an |
1200 |
Bank |
Soll |
|
Haben |
||
6611 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
an |
1600 |
Kasse |
1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
Soll |
|
Haben |
||
6612 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben abzugsfähig |
an |
1800 |
Bank |
Ein Unternehmer schenkt einem Lieferanten einen Bürostuhl.
Pauschalierung trotz Überschreitung der Freigrenze möglich – Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben unberücksichtigt
Soll |
|
Haben |
||
4636 |
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG |
an |
1000 |
Kasse |
Soll |
|
Haben |
||
4637 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben nicht abzugsfähig |
an |
1200 |
Bank |
Soll |
|
Haben |
||
6621 |
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG |
an |
1600 |
Kasse |
Soll |
|
Haben |
||
6622 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben nicht abzugsfähig |
an |
1800 |
Bank |