Grundsätzlich werden harmonisiert verbrauchsteuerpflichtige Waren im Bestimmungsland der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer unterworfen. Der Lieferant aus einem anderen EU-Staat bewirkt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Sein deutscher Abnehmer tätigt einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb und zieht die Erwerbsteuer sofort als Vorsteuer ab. Wird die Leistung von Steuerlager zu Steuerlager ausgeführt, so ist die Branntweinsteuer ausgesetzt, so lange sich die Ware im Steuerlager des Abnehmers befindet. Entnimmt der Abnehmer die Ware aus dem Steuerlager und entsteht dadurch die Branntweinsteuer (§ 136 Branntweinsteuergesetz), so ist für die Umsatzsteuer die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 4 UStG zu beachten. Danach ist die zu entrichtende Branntweinsteuer nachträglich in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. § 17 Abs. 1 UStG und § 18 Abs. 1 UStG bestimmen für diesen Fall, dass der für den Erwerb geschuldete Steuerbetrag in der Umsatzsteuervoranmeldung des Voranmeldungszeitraums zu berücksichtigen ist, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Der Erwerb wird auf das Konto “Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer (SKR03 #3425/SKR04 #5425)” gebucht. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage kann auf das gleiche Konto gebucht werden.
Alternativ kann auch mittels BU-Schlüssel 19 in Verbindung mit einem nicht automatischen Erwerbskonto gebucht werden.