Der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG i.V.m. § 3d UStG ist im Inland steuerbar. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4b UStG vor.
Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Erwerber bezieht den Gegenstand für sein Unternehmen und
- verwendet den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Liegt nur eine der Voraussetzungen nicht vor, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich.
Wird Umlaufvermögen erworben, so erfolgt die Buchung je nach anzuwendendem Steuersatz auf das Konto “Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer SKR03 #3430/SKR04 #5430)” oder das Konto “Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer (SKR03 #3435/SKR04 #5435)” bzw. das Konto “Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer (SKR03 #3066/SKR04 #5166)” oder das Konto “Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer (SKR03 #3067/SKR04 #5167)”.
Erfolgt der Erwerb für das Anlagevermögen, so erfolgt die Buchung der Umsatzsteuer auf das Konto “Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuer (SKR03 #1779/ SKR04#3809)”.
Auf Grund der E-Bilanz-Taxonomie müssen der Wareneingang und Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in unterschiedlichen Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Damit ein korrekter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt, muss auch bei der Buchung von innergemeinschaftlichen Erwerben genau unterschieden werden, ob es sich um Handelswaren oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe handelt.