Der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG i.V.m. § 3d UStG ist im Inland steuerbar. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4b UStG vor.
Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Erwerber bezieht den Gegenstand für sein Unternehmen und
- verwendet den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Der Vorsteuerabzug ist dann auch ohne gesonderten Steuerausweis in der Rechnung möglich.
Ist die Vorsteuer nur zum Teil abziehbar (z.B. wenn Baumaterial in ein Gebäude eingebaut wird, das nur zum Teil betrieblich genutzt wird), so ist die Vorsteuer aufzuteilen.
Die gesamte Vorsteuer wird auf das Konto “Aufzuteilende Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (SKR03 #1562/SKR04 #1412)” gebucht und danach auf die Konten “Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (SKR03 #1572/SKR04 #1402)” und “Nicht abziehbare Vorsteuer (SKR03 #2170/SKR04 #6860)” verteilt.
Auf Grund der E-Bilanz-Taxonomie müssen der Wareneingang und Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in unterschiedlichen Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Damit ein korrekter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt, muss auch bei der Buchung von innergemeinschaftlichen Erwerben genau unterschieden werden, ob es sich um Handelswaren oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe handelt.