Lieferschwelle überschritten
Rechnungsausgang
Ein deutscher Weinhändler liefert Wein durch Versendung an einen französischen privaten Endabnehmer. Die zu entrichtende Verbrauchsteuer ist zu beachten.
Eine solche Lieferung gilt dem § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG als in Frankreich ausgeführt. Der deutsche Weinhändler muss sie nach den dortigen Bestimmungen versteuern. Die Verbrauchsteuer erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.