Bei Grundstücken ist zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden. Bei unbebauten Grundstücken ist keine planmäßige Abschreibung möglich. Bei bebauten Grundstücken sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten aufzuteilen auf das Grundstück einerseits und das Gebäude andererseits. Das Gebäude ist planmäßig abzuschreiben, beim Grundstück ist keine planmäßige Abschreibung möglich.