Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der neue § 37b EStG eingeführt. Dieser soll die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde vereinfachen. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen übernehmen und an das Finanzamt abführen. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 %. Es besteht ein Wahlrecht, ob der Zuwendende die Pauschalsteuer übernimmt. Dieses Wahlrecht kann für ein Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, das Wahlrecht für Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer unterschiedlich auszuüben, d.h., für eine Gruppe die Pauschalierung zu wählen und für die andere nicht.
Voraussetzung für die Pauschalierung ist:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer werden auf das Konto “Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer” (SKR03/SKR04: 4152/6072) gebucht, die abzuführende pauschale Steuer auf das Konto “Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen” (SKR03/SKR04: 4198/6039).
Sachzuwendungen an Dritte werden auf das Konto “Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG” (SKR03/SKR04: 4631/6611) bzw. “Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG” (SKR03/SKR04: 4636/6621) (Geschenke über 35 EUR) gebucht, die abzuführende pauschale Steuer auf das Konto “Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zugaben abzugsfähig” (SKR03/SKR04: 4632/6612) bzw. “Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig” (SKR03/SKR04: 4637/6622).