Da es sich bei einem Gerüstaufzug um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, ist er über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle Baugewerbe beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre.
Es besteht bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 ein Wahlrecht zwischen degressiver AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) und linearer AfA (§ 7 Abs. 1 EStG). Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur die lineare AfA in Anspruch genommen werden. Die lineare AfA richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Im Jahr der Anschaffung muss monatsgenau abgeschrieben werden, also pro Monat 1/12 des Jahresbetrags.
Die Abschreibungen eines Gerüstaufzugs werden auf das Konto “Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03 #4830/SKR04 #6220)” gebucht.