Geringwertige Wirtschaftsgüter (= GWG) sind nach § 6 Abs. 2, 2a EStG Güter, die selbstständig nutzbar und beweglich sind und zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen.
Zuletzt wurde die Behandlung von GWG (§ 6 Abs. 2, 2a EStG) durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen geändert:
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten bis zu 800 EUR netto, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Bis 31.12.2017 gilt eine Wertgrenze von 410 EUR netto. Die Buchung erfolgt in der Regel auf das Konto “Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03 #0480/SKR 04#0670)”
Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, auch weiterhin ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gebildet werden. Einbezogen werden können GWG mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR. Bis 31.12.2017 gelten die Wertgrenzen von 150 EUR und bis zu 1.000 EUR. Die Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerte werden auf das Konto “Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 EUR (Sammelposten)” gebucht.