Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Abs. 2, 2a EStG Güter, die selbstständig nutzbar und beweglich sind und zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen.
Zuletzt wurde die Behandlung von GWG (§ 6 Abs. 2, 2a EStG) durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen geändert:
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten bis zu 800 EUR netto, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Bis 31.12.2017 gilt eine Wertgrenze von 410 EUR netto. Die Buchung erfolgt auf das Konto “Sofortabschreibung GWG”. Zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern siehe unter Geringwertige Wirtschaftsgüter, Anschaffung.
Die Buchung erfolgt auf das Konto “Sofortabschreibung GWG (SKR03 #4855/SKR04 #6260)“.
Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, auch weiterhin ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gebildet werden. Einbezogen werden können GWG mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR. Bis 31.12.2017 gelten die Wertgrenzen von 150 EUR und bis zu 1.000 EUR. Der Sammelposten ist im Jahr seiner Anschaffung, Herstellung oder Einlage und den vier darauf folgenden Jahren mit jeweils 20 % abzuschreiben. Die Abschreibungen werden auf das Konto “Abschreibung auf den Sammelposten Geringwertige Wirtschaftsgüter” gebucht.
Die Abschreibungen werden auf das Konto “Abschreibung auf den Sammelposten Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03 #4862/SKR04 #6264)” gebucht.