Ein Fettabscheider ist eine Betriebsvorrichtung.
Betriebsvorrichtungen sind wie bewegliche Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Dabei besteht bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 die Wahl zwischen der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG und der linearen AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG.
Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 steht nur die lineare AfA zur Verfügung.
Die lineare AfA richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die der amtlichen AfA-Tabelle entnommen werden kann. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt diese 5 Jahre.
Im Jahr der Anschaffung kann die AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden.
Die Abschreibungen werden auf das Konto “Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03 #4830/SKR04 #6220)” gebucht.