Reine Lastenaufzüge sind Betriebsvorrichtungen, da diese dem Gewerbebetrieb dienen. Die Anschaffungskosten eines als Betriebsvorrichtung einzustufenden Fahrstuhls werden auf das Konto “Betriebsvorrichtungen (SKR03 #0280/SKR04 #0470)” gebucht.
Bei Personenaufzügen handelt es sich dagegen um unselbständige Gebäudeteile, da sie der Gebäudenutzung dienen. Ist jedoch der Fahrstuhl als Gebäudebestandteil zu qualifizieren, erfolgt die Buchung auf das jeweilige Gebäudekonto, z.B. auf das Konto “Geschäftsbauten (SKR03 #0090/SKR04 #0240)”.
Die Nutzung sowohl als Personen- als auch als Lastenaufzug schließt die Qualifikation als Betriebsvorrichtung nicht aus. Dient der Aufzug als Hauptzweck dem Gewerbe, liegt dennoch eine Betriebsvorrichtung vor.
Die Buchung der Vorsteuer erfolgt in beiden Fällen auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03 #1576/SKR04 #1406)“.