Für die Einfuhr von Gegenständen aus Drittstaaten ist Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die Einfuhrumsatzsteuer, die er für die Einfuhr von Gegenständen, die er für sein Unternehmen erwirbt, entrichtet, gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen. Ab 30.06.2013 kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG entstanden ist. Dagegen kann der Betreiber eines Zolllagers die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BFH, Urteil v. 11.11.2015, AZ V R 68/14, BFHE 251 S. 522).
Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen.
Die Buchung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer erfolgt auf das Konto “Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (SKR03 #1588/SKR04 #1433)”.
Gem. § 21 Abs. 3 UStG kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung aufschieben, wenn er gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen kann. Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird die noch nicht bezahlte Einfuhrumsatzsteuer über das Verbindlichkeitenkonto “Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben bis (SKR03 #1788/SKR04 #3850)” gebucht.
Ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. Kleinunternehmer, Arzt), ist er beim Erwerb von Gegenständen aus Drittstaaten dennoch zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet.
Erwirbt der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aus einem Drittstaat, gehört die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und ist auf das entsprechende Anlagenkonto zu buchen.
Erwirbt der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer dagegen Waren oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe aus einem Drittstaat, so wird die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer auf das Konto “Zölle und Einfuhrabgaben (SKR03 #3850/ SKR04 #5840)” gebucht.