Die Regelung der Differenzbesteuerung legt fest, dass nur die positive Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis eines Gebrauchtwagens der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Dies gilt für den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel, soweit er inländische Fahrzeugankäufe von einem Personenkreis tätigt, von dem keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Zu diesem Personenkreis zählen u.a.:
- Privatpersonen
- Ärzte und Zahnärzte, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen
- Kleinunternehmer
- Unternehmer, die das veräußerte Fahrzeug in ihrem Privatvermögen gehalten haben
- 25a Abs. 6 UStG fordert vom Steuerpflichtigen zusätzliche Aufzeichnungspflichten in Form eines getrennten Ausweises von
- Verkaufspreis
- Einkaufspreis
- Bemessungsgrundlage (= Differenz ohne Umsatzsteuer)
Die Differenz ist in der Regel ein Nettobetrag.
Unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 8 UStG kann der Wiederverkäufer bei jeder Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten.