Zivilrechtlich ist das Gelddarlehen in §§ 488 ff BGB und das Sachdarlehen in §§ 607 ff BGB geregelt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Der Darlehensgeber überträgt für eine bestimmte Zeit an den Darlehensnehmer Geld oder andere vertretbare Sachen. Nach Ablauf dieser Zeit bzw. nach Kündigung des Darlehens ist der Darlehensnehmer dazu verpflichtet, Sachen in gleicher Art und Güte an den Darlehensgeber zurückzugewähren. Als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber in der Regel Zinsen.
In der Bilanz ist bei Darlehen grundsätzlich zwischen erhaltenen und gewährten Darlehen zu unterscheiden. Erhaltene Darlehen sind die klassische Form der Fremdfinanzierung und daher als Verbindlichkeiten einzuordnen. Die Buchung erfolgt auf das Konto “Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (SKR03 #3150, ff/SKR04 #0630 ff)” oder “Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Teilzahlungsverträgen”.
Gewährte Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind dagegen in der Bilanz als Finanzanlagen auszuweisen. Sie werden auf das Konto “Darlehen” gebucht. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, ist das Darlehen dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Es wird auf das Konto “sonstige Vermögensgegenstände” gebucht.