Betriebsvorrichtungen rechnen zum beweglichen Sachanlagevermögen. Als selbständige Wirtschaftsgüter werden sie über ihre Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG linear oder bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abgeschrieben. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 ist die degressive Abschreibung nicht möglich. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Betriebsvorrichtung ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen. In der Regel kann bei Betriebsvorrichtungen von einer kürzeren Abschreibungsdauer als bei Gebäuden ausgegangen werden.
Die Abschreibung wird auf das Konto
“Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)” (SKR03 #4830 | SKR04 #6220) gebucht.