Verkauft ein deutscher Unternehmer Waren an einen Kunden aus dem Drittlandsgebiet (Ausfuhrlieferung, § 6 UStG), so ist diese Lieferung gem. § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Ausfuhr nachgewiesen wird.
Solange kein Ausfuhrnachweis ( §§ 8 ff UStDV) vorliegt, wird der Erlös als steuerpflichtig behandelt ( Abschn. 6.5 UStAE).
Bringt der Erwerber nachträglich einen Ausfuhrnachweis bei, wird die einbehaltene Umsatzsteuer dem Erwerber ausbezahlt. Der ursprünglich steuerpflichtige Erlös wird auf das Konto
“Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG” (SKR03 #4120 | SKR04 #8120) umgebucht.