Arbeitskleidung, Reinigung
Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung werden auf das Konto “Sonstige betriebliche Aufwendungen” (SKR03 #4900 | SKR04 #6300) gebucht.
Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten für die Reinigung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten i.S.v. R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStR. Entsprechende Barablösungen des Arbeitgebers sind daher steuer- und beitragspflichtig.