1. Alarmanlage als unselbständiger Gebäudeteil
Alarmanlagen stellen in der Regel unselbständige Gebäudeteile dar.
Handelt es sich bei einer Alarmanlage um einen unselbständigen Gebäudeteil, ist sie zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben. Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf das Konto “Abschreibungen auf Gebäude” (SKR03 #4831 | SKR04 #6221). Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen erhöht sich in diesem Fall um die Anschaffungskosten der Alarmanlage. Die Nutzungsdauer des Gebäudes ändert sich in der Regel nicht.
2. Alarmanlage als Betriebsvorrichtung
Eine Ausnahme besteht bei Alarmanlagen in Tresorräumen eines Kreditinstituts: Sie stellen Betriebsvorrichtungen dar, da das Gewerbe in diesem Fall unmittelbar mit ihnen betrieben wird.
In diesem Fall kann die Alarmanlage wie ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens abgeschrieben werden. Es steht somit bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.11.2011 kann die Alarmanlage nur noch linear abgeschrieben werden. Die Abschreibung wird auf das Konto
“Abschreibungen auf Sachanlagen” (SKR03 #4830 | SKR04 #6220) gebucht. Die Nutzungsdauer der Alarmanlage beträgt nach amtlicher AfA-Tabelle 11 Jahre.
Wurde in diesem Fall die Alarmanlage im Lauf eines Jahres angeschafft, können die Abschreibungen nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenen Monat.